Lastwagen-Radfahrer-Fall

I. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Gefragt werden muss bei den Fahrlässigkeitsdelikten nach dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang, der die objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die Erfolgsverursachung in Beziehung stellt. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fordert, dass sich im konkreten Erfolg gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen hat. Zurechenbar ist einem Täter der Erfolg also nur dann, wenn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre. Es versteht sich von selbst, dass dem Täter ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden kann, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten und unvermeidbar gewesen wäre.1