Eigentümer

b) Tatsächliche und rechtliche Herrschaft über gefährliche Sachen

Eine Gefahrenquelle, die der Garant zu überwachen hat, kann in bestimmten Sachen zu sehen sein. Exemplarisch sind insbesondere Häuser, Grundstücke, Kraftfahrzeuge und Tiere (Vgl. § 90a BGB) zu nennen.1 Neuerdings zählen hierzu auch industrielle Anlagen und Pordukte.