Annahme

§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

A. Vorbemerkung

Nach §433 I BGB wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- oder Sachmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach Abs. 2 wird wiederum der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

B. Prüfungsaufbau

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Abgabe eines Angebots und diesbezüglicher Zugang beim Empfänger
    • 2. Annahmeerklärung und Zugang beim Empfänger
    • 3. Ergebnis
  • II. Anspruch wieder untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar