I. Begriff und Inhalt
Das Angebot ist der eine Teil, der dazu erforderlich ist, einen Vertrag zu schließen. Es ist ein Vorschlag über bestimmte Rechtsfolgen, welchen der eine Vertragspartner dem anderen macht, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. In der Terminologie des Gesetzes wird er Antrag genannt (§§ 145 ff. BGB), teilweise auch als Offerte bezeichnet. Der Antrag ist eine Willenserklärung, weil er darauf ausgerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Da sie ja, damit sie vom Vertragspartner registriert wird, gegenüber diesem abgegeben werden muss, nennt man sie deshalb „empfangsbedürftig“.