Angebot

B. Das Angebot

I. Begriff und Inhalt

Das Angebot ist der eine Teil, der dazu erforderlich ist, einen Vertrag zu schließen. Es ist ein Vorschlag über bestimmte Rechtsfolgen, welchen der eine Vertragspartner dem anderen macht, um einen Vertragsschluss herbeizuführen. In der Terminologie des Gesetzes wird er Antrag genannt (§§ 145 ff. BGB), teilweise auch als Offerte bezeichnet. Der Antrag ist eine Willenserklärung, weil er darauf ausgerichtet ist, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Da sie ja, damit sie vom Vertragspartner registriert wird, gegenüber diesem abgegeben werden muss, nennt man sie deshalb „empfangsbedürftig“.1

§ 433 - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

A. Vorbemerkung

Nach §433 I BGB wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- oder Sachmängeln zu übergeben und Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach Abs. 2 wird wiederum der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen.

B. Prüfungsaufbau

  • I. Anspruch entstanden
    • 1. Abgabe eines Angebots und diesbezüglicher Zugang beim Empfänger
    • 2. Annahmeerklärung und Zugang beim Empfänger
    • 3. Ergebnis
  • II. Anspruch wieder untergegangen
  • III. Anspruch durchsetzbar