Aneignung (§§ 958 ff. BGB)
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:42Definition:
Die Aneignung ist ein Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs und kein Rechtsgeschäft. Die Aneignung herrenloser Sachen steht in erster Linie dem Aneignungsberechtigten zu (vgl.