Aliudlieferung -> Falschlieferung (Aliudlieferung)
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:39Definition:
Die Lieferung einer anderen Sache steht gem. § 434 Abs. 5 BGB dem Sachmangel gleich.
Die Lieferung einer anderen Sache steht gem. § 434 Abs. 5 BGB dem Sachmangel gleich.