Abnahme iSd § 640 BGB (zweigliedriger Abnahmebegriff)
Gespeichert von alex am/um Mo, 04/02/2013 - 21:35Definition:
Unter der Abnahme iSd. § 640 BGB ist die Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes sowie dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen.