§677 BGB

§§677 - 687 Geschäftsführung ohne Auftrag

I. Einführung in die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Liest man die Paragraphen zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 - 687 BGB - ruhig auch mal lesen!), steht man wohl zunächst vor einem Problem. Denn sie sind gespickt mit Verweisen auf andere Paragraphen (nämlich die des Auftragsrechts) und gekennzeichnet durch eine etwas alte Sprache, was zum Verständnis nicht gerade beiträgt.