Schema zur Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

Belastender VA nach § 48 I 1 VwVfG:

I. Voraussetzungen

1. rechtswidriger VA

2. belastender VA

II. Rechtsfolge

Ermessen
 

Begünstigender VA gem. § 48 I 1, 2, II bis IV VwVfG:

I. Voraussetzungen

1. rechtswidriger VA

2. begünstigender VA

3. Geld- oder Sachleistungs- VA

Rücknahme dann grds. (-)

Ausnahme: kein Vertrauen, § 48 II VwVfG

4. Frist gem. § 48 IV VwVfG

Streitig ist, ab wann die Jahresfrist beginnt:

e.A.: Jahresfrist ist Bearbeitungsfrist

Fristbeginn mit Kenntnis einer Tatsache, die Aufhebung rechtfertigt, Arg. Missbrauchsgefahr

h.M.: Jahresfrist ist Entscheidungsfrist

Fristbeginn mit Kenntnis von der RW sowie allen für Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen, Arg. Wortlaut und „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“

II. Rechtsfolge

Ermessen

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