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Schema zum Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB
I. Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag
II. Werkunternehmer hat Besitz an einer beweglichen Sache des Bestellers
III. Werkunternehmer hat den Besitz bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung erlangt
IV. Kein Erlöschen des Pfandrechts
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