Schema zum Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB

I. Forderung des Werkunternehmers aus dem Werkvertrag

II. Werkunternehmer hat Besitz an einer beweglichen Sache des Bestellers

III. Werkunternehmer hat den Besitz bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung erlangt

IV. Kein Erlöschen des Pfandrechts

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