Schema zum Auftrag, § 662 BGB
I. Auftrag, § 662 BGB
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
[MERKE: ggf. ist eine Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit notwendig. Dies erfolgt über das Kriterium des Rechtsbindungswillens]
II. Kein Untergang oder Erlöschen
1. Widerruf des Auftraggebers
2. Kündigung des Beauftragten
3. Tod des Beauftragten
III. Rechtsfolgen
1. Für den Auftraggeber:
Erfüllung, Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe des Erlangten
2. Für den Beauftragten
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungsersatz für Arbeitsleistung (str.)
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