Fall zur beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit!

Hallo, 
es wäre super lieb, wenn jemand kurz über meinen Fall und die Lösung drüber gucken würde: 

Ausgangsfall: 
A kauft bei B ein Möbelstück für ihre neue Wohnung. (Wert: 4500 Euro, Kaupreis 4000 Euro) 
A bezahlt auch sogleich; Nur ist das Möbelstück so schwer, das A es am nächsten Tag abholen will. 
B ist einverstanden und verspricht, das Möbelstück verpackt und verladefertig auf dem Hof seines Geschäfts bereit zu stellen. Dem kommt B auch nach und so steht das Möbelstück am nächsten Tag bereit zur Abholung. A kommt mit ihrem Lebensgefährten C , der beim Verladen helfen soll und B schickt seinen Angestellten D. 
Das Möbelstück geht beim Verladen natürlich dann kaputt, irreparabel. Schuld haben A und B daran gleichermaßen. (50:50). 
Rechtslage zwischen A und B?

Ich habe das Problem, der beiderseits zu vertretenden Unmöglichekeit erkannt. Ich weiß, es ist sehr umstritten. Bei dem Aufbau meiner Falllösung habe ich jedoch Probleme. 

Angenommen ich fange den Aufbau mit A gegen B an, also das A den Kaufpreis zurück bekommt.Kann ich dann gleich mit §§ 326 Abs. 5, 323, 346 einsteigen? 
Mei Skizze sieht dann wie folgt aus:
Anspruch K gegen H auf Rücktritt §§ 326 Abs. 5, 323, 346.
Anspruch entstanden +
Anspruch erloschen? (Hier gibt es einen Meinungsstreit, aber der BGH sagt grds. nicht erloschen.)
Im Ergebnis sollte ein Rücktritt für A nicht ausgeschlossen sein.
A kann also sein Geld zurück bekommen. 
Fraglich ist, was mit der Gegenleistung geschieht.
§ 280 I, III, 283 wollte ich für A nicht prüfen, da sie ausdrücklich keinen SE verlangt.
B verlangt aber Schadensersatz.
Jetzt wollte ich mit B gegen A weiter machen, B hätte gerne Schadensersatz:
In Betracht käme hier ein Wertersatz nach §346 Abs. 2 und 3. (Da Wert 4500, Kaufpreis 4000) Hier ist die Lösungsmöglichkeit offen. Man könnte den Wertersatz verneinen und mit dem Schadensersatz weiter machen.
Nach §346 IV müsste A dann Schadensersatz leisten gemindert um den Verschuldensanteil des B. (2250 Euro)
Die Sache wurde aber für 4000 Euro verkauft. Wegen §249 nehme man aber nicht den objektiven Wert, sondern den Kaufpreis.(bleiben 2000 Euro). Jetzt hätte A einen Schadensersatzanspruch, den sie nicht geltend macht. 
Berechnet nach der Differenzmethode macht das 500 Euro gemindert wieder um 50 % gleich 250 Euro.

Rechnet man das jetzt miteinander auf, bleiben 1750 Euro auf Seiten des B.

Oder Prüfe ich erstmal §433 Abs. 1 S. 1, also das B der A ursprünglich Besitz und Eigentum an dem Möbelstück verschaffen musste, ihm dies aber jetzt unmöglich ist und gehe dann auf den §§326 etc. ein. Und mir fehlt auch noch der §823?

Ich danke jedem herzlichst, der mir weiterhelfen kann.