Hallo zusammen,

ich studiere Jura, arbeite an einer Bergschule und habe gerade leider keine Möglichkeiten zur Diskussion mit meinem Kommilitonen.

Wenn ich die deliktische Haftung (z. B. § 823) mit der vertraglichen Haftung des Reisevertragsrechts vergleiche:

Der Mangelbegriff im § 651i ist verschuldensunabhängig. Die Haftung aus § 823 ist verschuldensabhängig. Demnach wäre aus Schädiger/bzw. Veranstalter-Sicht(auf diesen Punkt bezogen!) die deliktische Haftung vorzuziehen (was egal ist, da beide nebeneinander bestehen)?

BG

Max


Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat

Grds. stimmt das wohl: In den AGB könnte daher entsprechendes geregelt werden. Wobei außer Betracht zu lassen ist, dass für bestimmte Dinge zwingend gehaftet werden muss (vorsätzliche Schädigung, Produkthaftung usw.).

Unabhängig davon, können § 823 BGB und § 651i BGB nebeneinanderstehen. Im Rahmen der Prüfung sind aber vertragliche Ansprüche selbstverständlich vorrangig zu prüfen.

Ich würde noch ergänzen wollen, dass dies ja durchaus Auswirkungen auf eine vertragliche Abrede, ggf. auch im Rahmen von AGB, haben kann. So wäre ja auch ein Haftungsausschluss nur für bestimmte Ansprüche denkbar.

Insbesondere bei den AGB ist dann wohl aber vor allem auf die Inhaltskontrolle einzugehen.