Bereicherungsrecht- Verhältnis § 812 I 1 1. Alt. zu § 816

Hallo, 
ich habe eine Frage zum Bereicherungsrecht, konkret zum Vorrang der Leistungskondiktion. Dazu ein kleiner Fall: 

A schuldet dem B 100€, denkt aber der richtige Gläubiger sei der C. Deshalb zahlt er dem C 100€. Dann stellt sich heraus, dass er an den falschen gezahlt hat. Nun fragen sich A und B welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche sie gegen C haben. 

B hat keinen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt, da keine Leistung von ihm an den C vorliegt. Prüfe ich nun an dieser stelle § 816 II oder ist § 816 II durch den Vorrang der Leistungskondiktion gesperrt?  Dann würde ich ja § 812 I 1 2. Alt. ansprechen und sagen, dass eine Leistung von A-C vorliegt. 

A hätte dann ja einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. 

Vielen Dank im Voraus! :) 



Hey!
Zunächst einmal - prüf doch immer erst mal schön nacheinander runter, da klären sich sicher viele fragen Wink

Zum Vorrang der Leistungskondiktion: Eine Eingriffskondiktion kommt nach diesem Prinzip nur dann in Frage, wenn jemand nicht etwas durch eine Leistung erlangt hat. Solltest Du also bei Deiner Prüfung zu dem Schluss kommen, dass gerade keine Leistung vorliegt, dann steht Dir der Weg zur Eingriffskondiktion natürlich offen! Es würde ja auch keinen Sinn machen, eine Eingriffskondiktion abzulehnen, nur weil man bei der Prüfung einer Leistungskondiktion rausfliegt!

Ich würde mir aber zur Sicherheit noch mal den Leistungsbegriff genauer anschauen und aus welcher Sicht eigentlich eine Leistung vorliegen muss!

Vielen Dank erstmal für deine Antwort  und dass du dir Zeit genommen hast! Smile Ich habe nachgedacht heute, also: 

Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit.

Anspruch B-C
A. 812 I 1 1. Alt. 
I. Etwas erlangt (+)
II. Durch Leistung 
A denkt der richtige Gläubiger sei C und möchte damit bewusst und zweckgerichtet Cs Vermögen mehren, um seine gegenüber C vermeintlich bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Oder liegt hier das Problem, dass A gegenüber seinem Gläubiger leisten will und dies ist nicht C? Er also nicht bewusst das Vermögen des C mehrt? Aber er gibt es ja C bewusst..

Ich käme jetzt zu dem Ergebnis, dass keine Leistung von B an C vorliegt. (wohl aber eine Leistung von A an C, welches ich aber ja erst in 812 I 1 2. Alt. ansprechen würde..)

Prüfe ich jetzt 812 I 1 2. Alt oder 816 II? 

Frage zwei: § 816 II setzt aber doch auch eine Leistung voraus. Wenn ich eine Leistung ablehne und dann eine Nichtleistungskondiktion prüfen kann, dann verstehe ich nicht, warum § 816 II eine Nichtleistungskondiktion ist.   

Ich glaube ich stehe auf dem Schlauch.. 

Vielen, vielen  Dank im Voraus! :)