Vertretenmüssen i.S.d. § 311 a BGB

Für das Vertretenmüssen iSd. § 311a BGB gelten die §§ 276 ff. BGB. Der Schuldner ist danach für die "Zulänglichkeit seines eigenen Geschäftskreises" verantwortlich.

Quelle: Jauernig-BGB/Stadler, 19. Auflage München 2023, § 311a Rn. 7.

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