Vereinigung

Vereinigungen i.S.d. Art. 9 I GG sind freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, auf eine bestimmte Dauer angelegt sind und ein Mindestmaß an Organisation aufweisen.
Hier ist anerkannt, dass auch das einfache Recht (VereinsG) den verfassungsrechtlichen Begriff definieren kann.

Quelle: § 2 I VereinsG

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