Testierwille
Bei dem Testierwillen handelt es sich um den Willen des zukünftigen Erblassers, rechtsgeschäftlich eine letztwillige Verfügung zu treffen. Ob der TestierwiIle vorliegt, ist im Rahmen der Auslegung nach § 133 BGB festzustellen.
Quelle: LG Darmstadt Urt. v. 11.12.2007 – 10 O 79/06, BeckRS 2008, 1630.
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