Sich versprechen lassen

Sich versprechen lassen ist die ausdrückliche oder schlüssige Annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung, auch wenn die spätere Zuwendung unter einer Bedingung steht.

Quelle: MüKo-StGB/Korte, 4. Auflage München 2022, § 331 Rn. 75; Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 331 Rdn. 7.

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