Nahestehende Person

Eine nahe stehende Person versteht man jemand mit dem Täter in Hausgemeinschaft lebenden oder ihm in ähnlicher Weise wie ein Angehöriger persönlich verbundenen Person. Hierfür muss eine auf Dauer angelegten engen persönlichen Beziehung zwischen dem Täter und der betreffenden Person vorliegen.

Quelle: Vgl. OLG Koblenz NJW 1988, 2316 (2317); Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 35 Rn. 4 mwN..

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