Leistungsnähe

Leistungsnähe des Dritten liegt vor, wenn der Einzubeziehende bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und daher den Gefahren einer Schlechtleistung in gleichem Maße ausgesetzt ist wie der Gläubiger.

Quelle: BGH NJW 1996, 2927 (2928); Schulze-BGB/Fries/Schulze, 11. Auflage Baden-Baden 2022, § 328 Rn. 15; Rohe/Winter, in: JuS 2003, 874.

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