Eindringen

Eindringen meint das Betreten eines Raumes gegen den Willen des Berechtigten.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 30 Rn. 8; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 123 Rn. 5

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