Böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht
Hinsichtlich der Vernachlässigung der Pflicht muss festgestellt werden, dass durch ein Eingreifen des Garanten die Gesundheitsschädigung des Opfers in ihrer konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre.
Böswilligkeit wird gekennzeichnet durch feindseliges Verhalten aus Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass und anderen verwerflichen Beweggründen, wobei auch Geiz und Eigensucht dazu gehören sollen.
Quelle: BeckOK-StGB/Eschelbach, 60. Edition Stand 01.02.2024, § 225 Rn. 22 ff..
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