Aufschiebende Bedingung (Verwaltungsakt)
Eine aufschiebende Bedingung liegt vor, wenn die innere Wirksamkeit des Hauptverwaltungsaktes davon abhängig gemacht wird, dass die Bedingung eintritt bzw. die Bedingung erfüllt wurde.
Quelle: § 26 II Nr. 2 VwVfG; Vgl. Kopp/Ramsauer-VwVfG/Ramsauer, 22. Auflage München 2021, § 36 Rn. 20.
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