Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG)
Eine Anhörung iSd. § 28 VwVfG bedeutet, dass die Behörde bzw. die für die Sache zuständigen Amtsträger dem oder den Betroffenen Gelegenheit gibt, sich zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.
Quelle: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage München 2021, § 28 Rn. 12.
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