Amtliche Beglaubigung

Bei einer amtlichen Beglaubigung im Sinne von §§ 33 und 34 VwVfG wird im Unterschied zur öffentlichen Beglaubigung (gem. § 129 BGB, § 46 BeurkG) die Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift (§ 33 VwVfG) bzw. die Echtheit einer Unterschrift (§ 34 VwVfG) bezeugt.

Quelle: BeckOK-VwVfG/U. Müller, 61. Edition München 01.10.2023, § 33 Rn. 1, 3.

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