Adäquanz der Schadensfolge

Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höhrem Maße wahrscheinlich gemacht haben.

Quelle: BGH NJW 1952, 537 (539).

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!