Abnahme iSd § 640 BGB (zweigliedriger Abnahmebegriff)
Unter der Abnahme iSd. § 640 BGB ist die Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes sowie dessen Billigung als im wesentlichen vertragsgerecht zu verstehen.
Quelle: BGH NJW 1993, 1972 (1974); MüKo-BGB/Busche, 9. Auflage München 2023, § 640 Rn. 3.
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