Ablaufhemmung der Verjährung

Die Ablaufhemmung beschreibt, dass nach § 203 Abs. 2 BGB die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. Sie ist ein Unterfall der Hemmung; danach beginnt die Verjährung erst, wenn Gründe weggefallen sind, die bisher der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstanden.

Quelle: BeckOKG/Zieglmeier, Stand 01.03.2022, SGB IV § 25 Rn. 66.

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