Erlaubt die Regelung des § 110 Abs. 3 StPO eine „Online-Durchsuchung light“?

AutorIn: k.A. · Universität: Osnabrück · Note: k.A.

Online Durchsuchung § 110 StPO

„Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge, wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art ohne die Angst zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen dies überwachen“.1

Der Alltag findet immer mehr in der virtuellen Welt, im Internet, statt. Dies geschieht zum einen zum Zwecke der Kommunikation, zum anderen erscheint aber auch die Speicherkapazität des Internets schier unerschöpflich, was die Möglichkeit der Auslagerung von Daten mit sich bringt. Die Nutzung des Internets ist nicht mehr wegzudenken und erlangt einen immer größeren Stellenwert für die Menschen, was eine Virtualisierung der Gesellschaft zur Folge hat. Aus diesem Grund ist es auch für die Strafverfolgungsorgane notwendig und sinnvoll, sich dieses System zum Zwecke der Strafverfolgung zu Nutze zu machen da sie mit den klassischen und normierten Ermittlungsmethoden an ihre Grenzen stoßen. Dies kann zum einen über die Mobilisierung von Bürgern zur Mithilfe erfolgen, wie es z.B. durch die Polizei in sozialen Netzwerken bereits umgesetzt wird, als auch über einen Zugriff in Vorgänge und Daten, die im Internet ausgetauscht oder gelagert werden, um aus ihnen beweiserhebliche Informationen zu gewinnen.

Der erste Versuch in Deutschland, eine Ermächtigungsgrundlage für die Online-Durchsuchung zu schaffen, war 2006 die Verabschiedung einer Ermächtigungsgrundlage auf Länderebene im Verfassungsschutzgesetz NRW, die das heimliche Beobachten und Aufklären des Internets sowie einen heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglichen sollte.2 Gegen das im Dezember 2006 vom NordrheinWestfälischen Landtag beschlossene Gesetz wurde bereits kurze Zeit später, am 09. Februar 2007, Verfassungsbeschwerde eingelegt.

In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 erklärte das Bundesverfassungsgericht diese Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrig und formulierte darüber hinaus ein neues Grundrecht, das Grundrecht auf Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gemäß Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG.

Die heimlich erfolgende Online-Durchsuchung unterliegt aufgrund ihrer hohen Eingriffsintensität einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Auf der einen Seite steht das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung auf der anderen ein Eingriff in die Grundrechte eines Bürgers. Das Grundrecht auf Gewährsleitung von Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme hat vor allem wie Eingangs zitiert, zum Ziel, dass das Vertrauen des Bürgers in den Staat gewährleistet werden muss. Niemand soll befürchten müssen, dass es noch einmal dazu kommt, dass er sich einem Überwachungsstaat unterwerfen muss.

Im Rahmen dieser Arbeit soll herausgestellt werden, ob ein so schwerwiegender Eingriff dennoch unter einfacheren Voraussetzungen, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, realisierbar wäre. In diesem Zusammenhang wird der § 110 III StPO, der die Durchsicht elektronischer Speichermedien und ferner auch ihnen angeschlossene externe Speichersysteme regelt, näher betrachtet. Um einen Überblick über die verschiedenen Vorgehensweisen einer Durchsuchung zu bekommen wird zunächst die Durchsuchung i.S.d. § 110 StPO und in Abgrenzung hierzu die heimliche Online-Durchsuchung vorgestellt. Um eine Vorstellung von der hohen Eingriffsintensität der Online-Durchsuchung zu erhalten, wird im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 110 III StPO eine Grundlage für einen solchen Eingriff darstellt, auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des neuen Grundrechts näher betrachtet.

  • 1. vgl. BVerfGE 109, 279 (314); BVerfG 1 BvR 370/07 und 595/07 vom 27.02.2008, Rn. 271.
  • 2. § 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620).

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