Abs. 3 S. 2 - Verdeckte Gewinnausschüttungen

I. Allgemeines

Gem. §8 III 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nicht das Einkommen der Körperschaft. Obschon §20 I Nr.1 2 EStG ebenfalls von verdeckten Gewinnausschüttungen spricht und diese zu den sonstigen Bezügen (S.1) zählt, schweigt das Gesetz darüber, was unter einer vGA zu verstehen ist, sodass es der Rechtsprechung überlassen ist, Kriterien bzw. Definitionen aufzustellen, nach denen sich bestimmt, was unter einer vGA zu verstehen ist. Danach ist unter einer vGA eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Kapitalgesellschaft zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages (§4 I 1 EStG iVm §8 I KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Gewinnausschüttung steht (BFH DStR 2009, (217) 218; DStR 2004, 310f.; DStR 2002, (2215) 2216).


Ziel ist es, Vermögensvorteile steuerlich zu erfassen, die als Leistungsvergütung an einen Anteilseigner gewährt werden, denen tatsächlich aber keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht. Diese gewährten Vermögensvorteile könnten eigentlich – also bei entsprechender Gegenleistung – als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sodass der dem Anteilseigner zufließende Vermögensgegenstand nicht mit KSt belastet wäre. Liegt eine adäquate Gegenleistung des Anteilseigners jedoch nicht vor, lässt sich darauf schließen, dass mit der gewährten "Leistungsvergütung" lediglich eine körperschaftssteuerlich belastete Dividendenzahlung umgangen werden soll, tatsächlich aber eine Gewinnausschüttung vorliegt (vgl. Birk Rdn. 1247). In der Regel wird darauf abgestellt, ob die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil gewährt hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH DStR 2009 (217) 218; DStR 2004, (310) 311; DStR 2002, (2215) 2216; MüKo-Bilanzrecht/Engers §278 Rdn. 2; Jäger/Lang S. 212; Birk Rdn. 1247).

II. Die Merkmale einer vGA

1. Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung
Eine Vermögensminderung bzw. eine verhinderte Vermögensmehrung ist dann anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft einen Aufwand tätigt, dem keine aqäquate Gegenleistung gegenübersteht, oder wenn sie für eine erbrachte Leistung kein angemessenes Entgelt erhält (Blümich/Rengers §8 Rdn. 275; MüKo-Bilanzrecht/Engers §278 Rdn. 5).