Meyer-Goßner - Kommentar zur Strafprozessordnung (StPO)
Das Strafprozessrecht ist die Königsdisziplin der Strafverteidigung und auch in Studium und Referendariat können mit einem fundierten Wissen im Strafprozessrecht wichtige Examenspunkte gesammelt werden. Der Handkommentar von Meyer-Goßner ist ein wertvolles und bewährtes Hilfsmittel, um das aus dem Studium vorhandene Basiswissen zu vertiefen. Bereits die lesenswerte Einleitung liefert einen vollständigen Überblick über wesentliche Grundzüge des Strafprozesses und ist sowohl zur Wiederholung als auch später zur Auffrischung der Kenntnisse zu empfehlen. Nach wie vor ist der Meyer-Goßner unangefochten das Standardwerk zur StPO.
Seit der 40. Auflage wird die Strafprozessordnung zuverlässig von Meyer-Goßner erläutert, seit der 54. Auflage zusammen mit Bertram Schmitt. Begründet wurde der Handkommentar wie der zum StGB von Otto Schwarz, mit 23. Auflage wurde er weitergeführt von Theodor Kleinknecht. Seit der Ernennung von Meyer-Goßner zum Richter am Bundesgerichtshof im Jahre 1983 gehörte er dem 4. Strafsenat an, seit Dezember 1994 als dessen Vorsitzender.
„Welch eine Herausforderung: Mit einem Gesetzgeber mithalten zu wollen, der einerseits produktiv ist, sich andererseits aber nicht gerade vom Streben nach systematischer Klarheit und Praktikabilität treiben lässt! Wenn das überhaupt gelingen kann, dann dem Verlag und Autoren dieses Werkes!“ schrieb Folker Bittmann in seiner Rezension in NJW 2009, 3499. Die jährliche Neuauflage des Kommentars (meist zur Mitte des Jahres) erscheint deshalb fraglos gerechtfertigt. Damit bürgt dieses Werk wie kaum ein anderes Erläuterungsbuch zur StPO für eine größtmögliche Aktualität - die gerade erschienende 57. Auflage befindet sich durchgehend auf dem Stand Februar 2014.
Der Kommentar ist in allen Bundesländern im 2. Examen zugelassen und damit auch für die Rechtsreferendare ein nicht zu unterschätzendes Hilfsmittel. Es kann eigentlich nicht oft genug erwähnt werden, dass diese möglichst frühzeitig und dann regelmäßig mit dem Werk arbeiten sollten, um dessen Aufbau zu verinnerlichen. Wer sich eines Examenskoffers mit der leihweisen Überlassung der Bücher nur für das Examen bedient, wird sicherlich in der Prüfungssituation im Umgang nicht routiniert sein und wichtige Zeit verlieren.
Ohne Übertreibung kann man wohl sagen, dass der handliche Kommentar größtmögliche Zuverlässigkeit in allen Fragen des Strafprozessrechts liefert, in dem es alle einschlägigen BGH-Entscheidungen erfasst und auch alle wichtigen praxisrelevanten Veröffentlichungen berücksichtigt. Der systematische Aufbau, wie dieser auch von anderen Kommentaren der Reihe bekannt ist, erschließt sich dem Nutzer sofort und lässt die Arbeit mit dem Werk leicht von der Hand gehen. Meistens genügt schon das flüchtige Überfliegen der entsprechenden Kommentierung, um eine Antwort auf die gesuchte Frage zu erhalten. Durch das richtige Verhältnis von Gliederung und Fettdruck fallen die Schlüsselwörter häufig sofort ins Auge, bei umfangreichen Kommentierungen hilft ein Blick in die Übersicht vor den Erläuterungen.
Die Neuauflage 2014 des Meyer-Goßner, StPO berücksichtigt u. a.
das am 1.11.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft in § 100j StPO
das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren
das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs sowie
Hunderte neuer Entscheidungen, darunter zahlreiche Grundsatzentscheidungen des BGH, des EuGH und EGMR.
Fazit: Der „Meyer-Goßner" ist Referenz im Strafprozessrecht und für Strafverteidiger, die Richterschaft und Staatsanwälte ein unabdingbarer Begleiter. Die Übersichtlichkeit ist gut, so dass die Arbeit mit dem Werk leicht gelingt. Ein Kommentar wie er sein sollte.
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