Brox / Walker - Allgemeines Schuldrecht

Der „Brox“ zählt im gesamten Zivilrecht zur Standardliteratur und ist eigentlich immer ein guter Griff. Über Generationen von Jurastudenten hat sich dieser Band bereits bewährt, was von der guten Qualität der Brox’schen Ausbildungsliteratur zeugt. Dieser moderne Grundriss, der bereits seit der 28. Auflage von Wolf-Dietrich Walker fortgeführt wird, stellt den allgemeinen Teil des Schuldrechts kompakt, jedoch umfassend dar. Der Band eignet sich für das Grundstudium, aber auch zur Wiederholung vor dem Examen. Die bewährten Einstiegsfälle, die knapp und exakt auf ein konkretes Rechtsproblem zugeschnitten sind, zahlreiche neue Übersichten und Prüfungsschemata erleichtern das Lernen und die Anwendung des Gelernten.

Einleitend grenzt der Autor den Anwendungsbereich des allgemeinen Schuldrechts von anderen Gebieten, insbesondere dem Sachenrecht ab. Erst danach beginnt die eigentliche Behandlung des Stoffs, beginnend mit der Definition eines Schuldverhältnisses, deren Entstehung, Inhalt, Erlöschen und Störungen der Schuldverhältnisse. Es folgen Kapitel zur Schadensersatzpflicht und der Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis, was immer wieder zu Problemen führt. Vor jedem neuen Abschnitt verweist der Autor auf eine Vielzahl von Aufsätzen bzw. weiterführende Literatur.

Das Lehrbuch „Allgemeines Schuldrecht“ bringt in kompetenter, gleichsam anschaulicher und verständlicher Form Licht in das Gewirr um Leistungsstörungen, Rücktritt, Aufrechnung und alle sonstigen Probleme dieses Rechtsgebiets. Dabei erfolgt die Vermittlung des Stoffs didaktisch und optisch sehr strukturiert; zahlreiche Zwischenüberschriften machen deutlich, wo man sich gerade befindet und verschaffen Übersicht. Zahlreiche praxisnahe Fälle helfen, den doch sehr theoretischen Lernstoff anzuwenden. Erwähnenswert sind auch das umfangreiche Paragraphen- und Sachregister, welches ein promptes Auffinden bestimmter Themen ermöglicht.

Die jüngsten Rechtsentwicklungen, z.B. die geplante Neufassung der Vorschriften zu Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen, sind berücksichtigt. Rechtsprechung und Schrifttum bis Januar 2014 sind eingearbeitet.

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