Der Unfall und § 7 StVG - In Anlehnung an: LG Aachen, 30. Juli 2014, 8 O 42/13

von AlexDeja · Juristische Nachrichten

A. Zum Sachverhalt (abgewandelt):

A und B waren in der Stadt shoppen. Auf dem Weg nach Hause befinden sie sich auf der S-Straße. A fährt den Wagen des B, einen himmelblauen VW Golf. An einer ampelgeschalteten Kreuzung muss A anhalten. Sie befindet sich dabei auf der Linksabbiegerspur. Beim Wiederanfahren kollidiert A mit dem zitronengelben Audi S1 des C, der von rechts kommt und geradeaus weiterfahren möchte. C hatte dabei „grün gehabt“ und konnte das Anfahren der A erst zu spät erkennen, weil die Kreuzung schlecht einsehbar war. Ungeklärt bleibt, ob A einen Rotlichtverstoß begangen hat. Es entsteht ein Schaden in Höhe von 5000,01 € am Wagen des B.

Ansprüche B gegen C!

B. Die Entscheidung:

Das Gericht entschied, dass B keine Ansprüche gegenüber C hat. Es ergäbe sich für B weder ein Anspruch aus § 7 I StVG, noch aus § 823 I BGB.

C. Kontext und Falllösung:

Die Fallfrage scheint zunächst komisch zu sein. Der nur als Beifahrer anwesende B soll Ansprüche gegenüber C haben, dem ausweislich des Sachverhaltes kein Verschulden anzulasten ist? Dies erklärt sich zunächst dadurch, dass bei dem Sachverhalt, welcher dem Urteil zur Grunde liegt, zunächst für den Richter gar nicht ersichtlich war, ob C wirklich „Grün“ gehabt hat. Zudem ist für eine Haftung nach § 7 I StVG kein Verschulden erforderlich.

I. Zu § 823 I BGB

Eine Verletzung des Eigentums von B liegt vor. Diese ist auch dem C zurechenbar, da dieser in den Kreuzungsbereich eingefahren und mit dem Wagen des B kollidiert ist. Den C trifft jedoch kein Verschulden, da er nach dem Sachverhalt den Unfall so nicht verhindern konnte und ihm auch sonst kein Vorwurf gemacht werden kann.

II. Zu § 823 II BGB IVm. § 229 StGB

Hier fehlt es bereits an der Körperverletzung. Im Rahmen eines Unfalles, sollte an diese Anspruchsgrundlage jedoch grundsätzlich immer gedacht werden, da der Anwendungsbereich relativ weit ist.

III. Zu § 7 I StVG

1. Grundstruktur

Für den B ist der § 7 StVG am erfolgversprechendsten. Dieser erfordert nämlich kein Verschulden. § 7 StVG ist ein praktisch sehr wichtiges Beispiel der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Diese knüpft nicht an eine bestimmte Handlung, sondern an das unterhalten einer (erlaubten) Gefahrenquelle an. Die Grundstruktur des § 7 I StVG stellt sich wie folgt dar:

(1)    Verletzter macht einen Personen- oder Sachschaden geltend

(2)    Anspruchsgegner: Der Halter eines KFZ

(3)    Schaden ist bei dem Betrieb eines (fremden) KFZ entstanden

(4)    Kein Ausschluss der Haftung (z.B. §§ 7 II, III, 8, 17 III StVG)

(5)    Rechtsfolge: Ersatz des Schadens

Wie man sehen kann ist für die Haftung grds. die reine Kausalität zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden maßgeblich („bei dem Betrieb“).

2. Anspruch dem Grunde nach

In dem vorliegenden Fall macht B einen Sachschaden in Höhe von 5000,01 € geltend. Da dieser an seinem Fahrzeug entstanden ist, ist B auch Verletzter. C als Anspruchsgegner ist auch Halter des Fahrzeugs (Audi S1). Zu beachten ist, dass es dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse am KFZ ankommt, sondern alleine darauf, dass jemand die bestimmungsgemäße Verfügungsgewalt über die Sache ausübt und das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht. Das Fahrzeug des C war auch in Betrieb. Ebenso liegt die Kausalität zwischen dem Schaden und dem Betrieb des Fahrzeugs vor. Die Kausalität im Rahmen des § 7 StVG ist dabei rechtlich geprägt und nicht nur rein naturwissenschaftlich. Es kommt dabei darauf an, dass sich die betriebsspezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat. Bei dem Unfall hat sich vorliegend solch eine Gefahr verwirklicht, weil diese gerade auch darauf beruht, dass C mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.

3. Haftungsausschluss?

Dem Grunde nach scheint daher die Haftung gegeben zu sein. Dies erscheint merkwürdig, weil der C doch „nichts dafür kann“, zeigt jedoch die Weite dieses Haftungstatbestands. Ein Ausschluss kann sich hier jedoch aus § 17 III ergeben. Wichtig: § 17 StVG gilt nur zwischen mehreren ersatzpflichtigen. Da aber auch C gegen B dem Grunde nach einen Anspruch aus § 7 StVG hat, ist § 17 auf den Fall anwendbar. Das Gericht hat vorliegend auch den Ausschluss des § 17 III zu Gunsten des C bejaht. Es habe sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt.

Ein solches Ereignis liegt vor, wenn es weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges, noch auf einem Versagen seiner Vorrichtung beruht und wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 III lesen!). Verlangt wird dabei das Erfordernis idealtypisch zu fahren. Auf einen etwaigen Rotlichtverstoß der A kommt es nicht an. Dieser Ausschluss bringt den Ansatz einer Verschuldensprüfung in den Rahmen des § 7 I StVG hinein und ist daher als Ausnahme strenger zu verstehen, als der allgemeine Fahrlässigkeitsmaßstab des BGBs.

Hier ist C kein Vorwurf zu machen. Er hat sich idealtypisch verhalten. Weder ist er im Kreuzungsbereich unangemessen schnell gefahren, noch konnte er den Unfall anderweitig verhindern. Somit greift der Ausschluss hier ein und C muss dem B gegenüber nicht haften.

 

D. Was wäre wenn?

Wie wäre der Fall zu lösen, wenn ein Fußgänger verletzt worden wäre. Der Fall wäre so abzuwandeln, dass durch den Zusammenstoß das Fahrzeug des C gegen den Fußgänger F geschleudert worden wäre. F hätte sich dabei einen Arm gebrochen und verlangt nun Schmerzensgeld sowie den Ersatz der Heilbehandlungskosten.

Eine Haftung nach § 823 I würde auch hier am fehlenden Verschulden scheitern. Ebenso eine Haftung nach § 823 II iVm. § 229 StGB. Die Haftung nach § 7 StVG ist jedoch gegeben, selbst wenn A einen Rotlichtverstoß begangen hätte. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges hätte sich auch im konkreten Fall verwirklicht, weil es durch den Betrieb des Audi S1 und das einfahren in die Kreuzung erst zu dem Unfall gekommen ist. Der § 17 StVG ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil den Fußgänger seinerseits keine Ersatzpflicht trifft. Alleinig die höhere Gewalt des § 7 II StVG verbleibt, welche aber erfordert, dass ein von außen kommendes, betriebsfremdes Ereignis den Schaden verursacht hätte. Hier hat sich jedoch gerade die Betriebsgefahr des Autos verwirklicht. Daher haftet C dem F auf Ersatz der Kosten sowie auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Ebenso würde der B gegenüber dem F haften. Im Innenverhältnis zwischen B und C würde § 17 StVG wiederum anwendbar sein, weshalb im Innenverhältnis die gesamte Haftung dem B obliegen würde, da zu Gunsten des C ein unabwendbares Ereignis vorliegt.

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